IV. Keine Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren durch Nasen-Rachen-Abstrich



Sehr geehrte/r (Name des Schulleiters/der Schulleiterin),

Hiermit erkläre ich, dass ich eine Testung von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände weder vornehmen noch beaufsichtigen werde. Sie haben nicht das Recht, mich zur Vornahme oder Beaufsichtigung einer solchen Testung zu zwingen. Denn

· erstens fehlt es an einer validen Testindikation;

· zweitens ist der PoC-Antigen-Schnelltest in erheblicher Weise fehleranfällig, insbesondere bei symptomlosen Probanden; Gleiches gilt für die in jüngerer Zeit eingesetzten oder in Zukunft noch einzusetzenden Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests;

· drittens handelt es sich jedenfalls bei PoC-Antigen-Schnelltests um invasive Tests, die gegen den Willen des Getesteten rechtlich überhaupt nicht zulässig sind;

· viertens haben Sie keinerlei Vorsorge gegen die Gefahren getroffen, die von den Testungen ausgehen, insbesondere von jenen, die einen Abstrich aus dem Nasenraum erfordern;

· fünftens verletzt das gesamte Test-Unwesen im Schulbetrieb auf breiter Fläche die Vorschriften des Datenschutzrechts.

An meiner Berechtigung, die Mitwirkung an solchen Testungen zu verweigern, vermag nicht einmal eine mittels Rechtsverordnung angeordnete Testpflicht etwas zu ändern. Denn aus den sogleich darzustellenden Gründen sind derartige Vorschriften wegen Verletzung höherrangigen Rechts nichtig.

I. Keine Testindikation

Bei den Tests zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion handelt es sich um diagnostische Eingriffe, die, sofern ein Nasen-Abstrich entnommen wird, auch noch invasiven Charakter tragen. Ein solcher Eingriff ist lediglich dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert ist. Eine solche Indikation liegt indes nicht vor.

Welche Testindikation gegeben sein muss, damit man überhaupt über Zwangsmaßnahmen nachdenken kann, ist in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgehalten: Es müssen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige festgestellt worden sein. Die Testungen, von denen der Zutritt zum Schulgelände abhängig gemacht werden soll, finden in einer Situation statt, in denen noch niemand weiß, ob überhaupt irgendjemand unter den anwesenden Personen das Virus in sich trägt. Denn Schülerinnen und Schüler mit Erkältungssymptomen werden – gerade in der gegenwärtigen Situation – den Weg zur Schule gar nicht erst antreten. Die Testungen sollen mithin an symptomlosen Kindern vorgenommen werden.

Nun hat sich zwar in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Rechtsfigur des sog. generalisierenden Ansteckungsverdachts etabliert. Wie zurückhaltend damit umgegangen werden muss, zeigt sich aber an einer jüngeren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat es nicht einmal in Bezug alle im Gesundheitswesen tätigen Personen für zulässig erachtet, von einem generellen Ansteckungsverdacht auszugehen, und aus diesem Grund die Testpflicht für diese Personen außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 2.3.2021 – 20 NE 21.353, hier insbesondere Rn. 16 ff.). Im Schulwesen besteht noch weniger Anlass für einen generellen Ansteckungsverdacht als im Gesundheitswesen. Zwar hat das OVG Bautzen mit Beschluss vom 19.3.2021 – 3 B 81/21 das Verbot, ohne negativen Corona-Test das Schulgelände zu betreten, für rechtmäßig erklärt. Es hat hier aber nicht den geringsten Ansatz eines Versuchs unternommen, speziell für das Schulwesen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festzustellen.

II. Invasive Testung

Zwangstestungen an den Schulen stehen im Widerspruch zu höherrangigem Recht, nämlich zu § 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG. Darin ist festgehalten, dass der Betroffene invasive Eingriffe, die über die in § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten hinausgehen, nicht zu dulden braucht. In § 25 Abs. 3 Satz 1 sind ausschließlich nicht-invasive Eingriffe genannt. Soweit dort auch die Duldung von Abstrichen der Schleimhäute genannt sind, sind damit jene gemeint, die – wie etwa bei der Wangenschleimhaut – ohne invasiven Eingriff auskommen. Demgegenüber besteht beim Nasenabstrich eine erhebliche Gefahr, dass der obere Nasenraum oder sogar der unmittelbar angrenzende Frontallappen des Gehirns verletzt wird (dazu noch näher unter IV.1.).

Beim Rachenabstrich muss derjenige, der ihn entnimmt, den Würgereiz des Probanden überwinden, was diese Art des Abstrichs ebenfalls zum invasiven Eingriff stempelt.

Und selbst wenn derartige Abstriche von den Schülerinnen und Schülern zu dulden wären, dann jedenfalls nicht, wenn diese Abstriche von Lehrkräften oder sonstigen Beauftragten der Schulleitung oder des Schulträgers, sondern lediglich dann, wenn sie von Beauftragten des Gesundheitsamts vorgenommen werden. So sieht es der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG ausdrücklich vor. Ich als Lehrer/in habe daher schon nach dem Gesetz überhaupt kein Recht, diagnostische Eingriffe vorzunehmen, für die ich gar nicht ausgebildet bin! Gerade weil mir jede fachliche Qualifikation fehlt, ist es mir ferner nicht zuzumuten, die Selbst-Testung durch die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Denn auch dies kann ich nicht lege artis gewährleisten. Wenn schon ein Abstrich zum Zwecke der Gefahrerforschung geduldet werden muss, dann nur von Seiten jener Behörde, die bei Feststellung einer Gefahr befugt wäre, die in §§ 28 ff. IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Zu derartigen Maßnahmen ist die Schule eindeutig nicht ermächtigt. Schulen sind keine Infektionsschutzbehörden!

Gegen die hier vorgetragenen Überlegungen wende man nicht ein, es würden die Schulkinder doch nicht zum Test gezwungen, sondern es werde ihnen nur ohne Test der Zutritt zum Schulgelände verwehrt. Die Zutrittsverweigerung ist nämlich für die Schülerinnen und Schüler mit empfindlichen Nachteilen verbunden: Ihnen wird das Bildungsangebot vorenthalten, welches wahrzunehmen sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind. Wird ihr Fernbleiben vom Unterricht mangels Testung erzwungen, hat dies unentschuldigte Fehltage zur Folge mit der Konsequenz, dass womöglich für das kommende Schuljahr die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gefährdet ist. und sie können ihren Prüfungsanspruch nicht wahrnehmen, falls am Tag der Zutrittsverweigerung mündliche oder schriftliche Prüfungen anfallen. Die Zutrittsverweigerung kommt damit faktisch einem Testzwang gleich.

III. Fehleranfälligkeit des Schnelltests

Die von der Schule eingeforderte Testung stellt zudem kein geeignetes Mittel dar, um eine Infektion (§ 2 Nr. 2 IfSG) oder auch nur einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG) festzustellen. Das gilt namentlich für PoC-Antigen-Schnelltests, aber auch für Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests.

Belastbare Angaben können hier namentlich für PoC-Antigen-Schnelltests gemacht werden. Blicken wir hierzu zunächst auf den Beipackzettel des wohl bekanntesten marktgängigen Produkts, nämlich des von ROCHE hergestellten SARS CoV-2 Rapid Antigen Test. Unter „Anwendungsbereich“ finden wir den folgenden bemerkenswerten Satz: „ Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS-CoV-2-Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID-19“. Noch deutlicher wird es auf dem Beipackzettel des Xiamen Boson Biotech SARS CoV-2 Antigen Schnelltests formuliert:

„Der SARS-CoV-2 Antigen Schnelltest ist ein auf Immunchromatographie basierender, einstufiger In-vitro-Test. Er ist für die schnelle qualitative Bestimmung von SARS-CoV-2-Virus-Antigen in anterioren Nasenabstrichen (Nase vorne) von Personen mit Verdacht auf COVID-19 innerhalb der ersten sieben Tage nach Auftreten der Symptome konzipiert. Der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest soll nicht als einzige Grundlage für die Diagnose oder den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion verwendet werden.“

Um die Verwendung dieses Testsystems überhaupt zu rechtfertigen, muss also bereits ein konkreter Verdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 vorliegen. Ein solcher Verdacht lässt sich nur anhand von einschlägigen Symptomen begründen.

Werden Schnelltests ungezielt, d.h. ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Symptomen eingesetzt, erzeugt dies einen hohen Anteil an falsch positiven Ergebnissen, wie insbesondere die Graphik auf Seite 3 des RKI-Papiers „Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ deutlich wird. Bei niedriger Prävalenz des Erregers wird außerdem ein vernichtend hoher Prozentsatz falsch positiver Testergebnisse errechnet (ebenda Seite 2).

Im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 8/2021 finden sich auf Seite 4 zwei weitere Rechenbeispiele, die im einen Fall auf einen positiven Vorhersagewert von 4,17% (= 95,83% falsch positive Ergebnisse), um anderen Fall von 11,5% (= 88,5% falsch positive Ergebnisse) kommen.

Bereits aus den Informationen, die beim RKI abgerufen werden können, ergibt sich somit, dass der flächendeckende und undifferenzierte Einsatz von Corona-Schnelltests epidemiologisch völliger Unsinn ist.

Auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin rät vom anlasslosen Testen symptomloser Menschen ab (Dagmar Lühmann, Anlassloses Testen auf SARS Cov-2, im Auftrag des Deutschen Netzwerks für evidenzbasierte Medizin). Und ein aktualisierter Cochrane-Report stellt dem massenhaften Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests bei symptomlosen Menschen ein vernichtendes Zeugnis aus (siehe den Bericht von Peter F. Mayer – mit Verlinkung der Originalquelle – vom 25.3.2021, https://tkp.at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/?fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ).

Die Schulleitung wird sehr gute Gründe vortragen müssen, warum sie sich einen Effekt vom anlasslosen Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests verspricht, obwohl ein solcher Einsatz im klaren Widerspruch sowohl zu den Empfehlungen des Herstellers als auch zu den Informationen steht, welche beim RKI verfügbar sind, und obwohl für die Notwendigkeit solcher Massentestungen keine belastbare wissenschaftliche Grundlage besteht.

IV. Keine Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren durch Nasen-Rachen-Abstrich

Der Schulbetrieb unterliegt dem Regime der gesetzlichen Unfallversicherung. Daraus ergibt sich für den Fall, dass die Schulleitung auf einer Testung auf dem Schulgelände besteht, die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gefahrprävention (§ 21 SGB VII). Notwendig ist zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nach arbeitsschutzrechtlichem Standard (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Es wäre Aufgabe der Schulleitung gewesen, sowohl die mechanischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG) also auch die psychischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) Einwirkungen auf die Schulkinder, die sich als Folge der Zwangstestungen ergeben können, zu ermitteln und gemäß § 21 SGB VII in Verbindung mit § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Das hat die Schulleitung zur Gänze versäumt. Dabei liegen die Gefahren eines Nasen-Rachen-Abstrichs auf der Hand:


Дата добавления: 2022-11-11; просмотров: 22; Мы поможем в написании вашей работы!

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